Wie bekomme ich von meinem Chef ein Sabbatjahr, dass ich mir auch finanziell leisten kann?
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Unbezahlter Urlaub

unbezahlter urlaubEin unbezahlter Urlaub ist eine schnelle Alternative zum Sabbatical (Sabbatjahr). Doch wie funktioniert sowas? Was ist dabei zu beachten, wie kann ich mir das finanziell leisten und habe ich überhaupt einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

 

Der reguläre Jahresurlaub ist bereits aufgebraucht und plötzlich gibt es einen unerwarteten Pflegefall in der Familie oder eine dringende Haussanierung steht an. Solche und viele andere Vorkomnisse können jederzeit passieren und da ist es gut, wenn es noch andere Möglichkeiten gibt, wenn der Urlaub aufgebraucht ist.

Es kann sein, dass Sie vielleicht in einem kleinen 3-Mann Betrieb arbeiten, in dem der Chef Ihnen trotzdem bezahlten Zusatzurlaub gibt und Sie die Zeit an einer anderen Stelle nacharbeiten müssen. Sowas sind allerdings kleine private Abkommen, die in einem mittelständischen Unternehmen leider nicht so einfach funktionieren…

 

1. Unbezahlter Urlaub und dessen Ansprüche

Unbezahlter Urlaub ist eine Form der unbezahlten Freistellung von der Arbeit. Grundsätzlich bzw. gesetzlich haben Sie keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Es könnte aber sein, dass es dazu eine Regelung in Ihrem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag gibt oder auch eine Betriebsvereinbarung besteht von der Sie noch nichts wissen. Letzteres kann nur vorhanden sein, wenn die Firma einen Betriebsrat hat. Sollte auch nur in einem von den drei Schriftstücken ein unbezahlter Urlaub vorgesehen sein, haben Sie Glück. Jedoch bedarf es natürlich der Zustimmung des Arbeitgebers. Eine Ablehnung ist zu Begründen.

Anspruch auf Grund von Pflege/Krankheit

Jedoch hat der Arbeitgeber die Pflicht eine Freistellung zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer in eine von ihm nicht beeinflussbare Zwangslage gerät und diese in einem überschaubaren Zeitraum liegt. Am einfachsten können Sie Ihren Wunsch durchsetzen, wenn es z.B. um die Pflege kranker Kinder/Angehöriger geht (§45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch). Zu beachten ist hierbei, dass bei Krankheit von Kindern die Freistellung nicht unbegrenzt ist. Faktoren sind Kindesalter, Anzahl der Kinder und Alleinerziehend. Der Anspruch beträgt für unter 12-Jährige bis zu 10 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden sind es sogar 20 pro Kind und Jahr. Haben Sie mehrere Kinder, haben Sie Anspruch auf bis zu 25 Arbeitstage; Alleinerziehende  erhalten in diesem Fall bis zu 50 Arbeitstage unbezahlte Freistellung pro Jahr. Bei unheilbaren Krankheiten im Endstadium kann auch bei älteren Kindern ein unbegrenzter Freistellungsanspruch bestehen.
Bei der Pflege lässt das Pflegezeitgesetz eine „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ (bis zu zehn Tage) oder eine „Pflegezeit“ mit bis zu 6 Monaten zu.

Anspruch auf Grund von Wiederholung (Juradeutsch: “Betriebliche Übung”)

Ein unbezahlter Urlaub und dessen Anspruch kann sich letztlich auch aus einer betrieblichen Übung ergeben. Übersetzung: Die regelmäßige Wiederholung eines bestimmten Verhaltens mit der Folge, dass bei den Arbeitnehmern der Eindruck einer Gesetzmäßigkeit bzw. eines Brauchs entsteht (Bundesarbeitsgericht, 28. 10. 1987, Az. 5 AZR 518/ 85).

Konkret bedeutet das: Hat Ihr Arbeitgeber in einem vergleichbaren Fall mindestens 3 mal unbezahlten Urlaub gewährt, können Sie daraus den Schluss ziehen, dass er auch in zukünftigen Fällen so agiert (Eindruck einer Gesetzmäßigkeit). Anders sieht es aus, wenn er eine Regelung trifft, die unbezahlten Urlaub nur in bestimmten Situationen zulässt, und infolge dieser Regelung teilweise unbezahlten Urlaub verweigert. Dadurch hat er die betriebliche Übung gebrochen und der Anspruch ist dahin.

Das selbe gilt für den “Gleichbehandlungsgrundsatz”. Dieser besagt, dass allen Arbeitnehmern in einem Unternehmen die gleichen Voraussetzungen zustehen. Der Chef darf nicht dem Mitarbeiter x einen unbezahlten Urlaub oder ein Sabbatical genehmigen und zeitgleich dies für Mitarbeiter y verbieten. Wenn dringende betriebliche Dinge dagegen sprechen ist das natürlich eine andere Sache. Allerdings muss dann der unbezahlte Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt gewährt werden.

 

2. Unbedingt zu beachten

Grundsätzliches:

Vereinbarungen über eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit sollten vor allem im Interesse des Arbeitnehmers immer schriftlich beschlossen werden, so fern keine Vordrucke existieren. Weiter unten finden Sie Formulierungstipps zur schriftlichen Vereinbarung. Haben Sie (der Arbeitnehmer) einen unbezahlten Urlaub angetreten, so können Sie die vorzeitige Beendigung dieses unbezahlten Urlaubs nur dann verlangen, wenn dies in der schriftlichen Vereinbarung vorgesehen ist.

Des Weiteren ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Freistellung. In der Hauptpflicht ist dadurch der Arbeitnehmer nicht zur Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistung und der Arbeitgeber nicht zu dessen Entlohnung verpflichtet. In allen anderen Dingen (Nebenpflichten) besteht das Arbeitsverhältnis unverändert weiter fort. Die Nebenpflichten sind beispielsweise die Treuepflicht, Fürsorgepflicht und das Wettbewerbsverbot. Kündigungsschutz, Kündigungen und Urlaub bleiben unberührt und daher weiter aktiv. Lediglich erlaubt sind finanzielle Kürzungen bei Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder der betrieblichen Altersvorsorge.

 

Die Sozialversicherungen:

Der wichtigste Punkt überhaupt. Wenn Sie kein Gehalt beziehen, hat das große Auswirkungen auf Ihre spätere Rente und besonders auf die Krankenversicherung, zu der Sie per Gesetz verpflichtet sind. Denn nach 4 Wochen hätten Sie keinen Versicherungsschutz mehr! Nicht bezahlte Rentenbeiträge machen sich erst hinterher bemerkbar. Lesen Sie dazu den vollständigen Beitrag über die wichtigsten Sozialversicherungen.

 

3. Die Berechnung unbezahlter Urlaubstage:

Die Berechnung von unbezahlten Urlaubstagen ist gesetzlich nicht geregelt. Eine gängige Methode sieht so aus:

Sie teilen das Monatsgehalt durch dreißig Kalendertage und multiplizieren das Ergebnis mit den zu bezahlenden Kalendertagen. Um die zu bezahlenden Tage zu ermitteln, ziehen Sie von den Kalendertagen des Monats Ihre unbezahlten Urlaubstage ab.

Beispiel:  Ihr Brutto-Monatsgehalt beträgt 2500 Euro. Sie möchten im Juli vier Tage unbezahlten Urlaub nehmen. Auf Basis dessen ergibt sich für ihr Gehalt folgende Berechnung: Der Juli hat 31 Kalendertage, also 31 – 4 = 27 (zu bezahlende Kalendertage). Daraus ergibt sich: 2500 Euro (Monatsgehalt) / 30 (durchschnittliche Kalendertage) x 27 (zu bezahlende Kalendertage) = 2250 Euro (Monatsgehalt für den Juli). Um es noch einfacher darzustellen kann man auch erst das Monatsgehalt durch 30 Tage teilen und dann das Ganze dementsprechend mit den 27 Tagen multiplizieren.

 

Wichtig:

– Wie kann ich mir einen unbezahlten Urlaub finanziell leisten (Lösungsansätze)?

– Ziehen Sie als Erstes ein Sabbatical in Erwägung (Dadurch haben Sie viel weniger Nachteile)

– Während des unbezahlten Urlaubs haben Sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (BAG, Urteil v. 25.02.2004, Az.: 5 AZR 160/03)

– Da mangels Lohnzahlungen kein Lohnsteueranspruch entsteht, brauchen Sie während des unbezahlten Urlaubs auch keine Lohnsteuer einbehalten und abführen

– Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten bevor Sie einfach einen Antrag einreichen. Sonst fühlt dieser sich schnell überrumpelt und lehnt sofort an.

– Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung sowie dem Träger der Sozialversicherung auf und lassen Sie sich, bezüglich der Auswirkungen auf Ihre Leistungsansprüche, individuell beraten.

4. So wird unbezahlter Urlaub beantragt (Formulierungstipps):

So fern keine betrieblichen Vordrucke existieren, müssen Sie selber einen formlosen Antrag stellen. Dabei verhalten bzw. schreiben Sie sich so, wie bei einem gewöhnlichen Brief/Anschreiben.

  1. In der ersten Zeile steht links Ihr Name mit Anschrift und ggf.  Personalnummer.
  2. Etwas drunter tragen Sie die vollständige Firmenanschrift des Betriebes ein.
  3. Das Datum erscheint auf der rechten Seite.
  4. Als Betreff formulieren Sie „Antrag auf unbezahlten Urlaub“ oder “Betrifft: Unbezahlter Urlaub”.
  5. Die Begründung zur Beantragung eines unbezahlten Urlaubs gehört in den Haupttext. Versuchen Sie Ihren Chef vom unbezahlten Urlaub zu überzeugen, in dem Sie aufzeigen welche Vorteile es für ihn und seine Firma dabei gibt. Praktische Hilfestellungen dazu finden Sie im kostenlosen E-Book (“Vorgesetzter vs. Sabbatical”), welches Sie rechts oben auf dieser Webseite finden.
  6. Die Zeitspanne sollte hierbei möglichst genau angegeben werden.
  7. Schließen Sie mit dem Satz: „Bitte informieren Sie mich bis zum …(Entscheidungsfrist eintragen), ob Sie meiner Bitte nach unbezahlter Freistellung durch unbezahlten Urlaub entsprechen“. Wichtig: Immer höflich bleiben.
  8. Am Ende des Schreibens steht unter der Grußformel selbstverständlich Ihre eigenhändige Unterschrift.
  9. Geben Sie den Antrag am besten persönlich in Ihrer Personalabteilung oder bei Ihrem Vorgesetzten gegen eine Empfangsbestätigung (zum Beispiel auf der Kopie des Schreibens) ab. Möglich ist auch eine Abgabe mit Augenzeugen, der Ihre Übergabe bestätigen kann. Jedoch gilt: Schriftlich ist immer besser und im Ernstfall einfacher nachzuweisen.
  10. Setzen Sie dem Vorgesetzten eine Nachfrist, falls er nicht innerhalb der gestellten Zeitspanne entscheidet, und schalten Sie den Betriebsrat ein, so fern vorhanden. Wenn Ihnen sehr viel dran liegt bleibt nur noch der Rechtsweg offen.

 

Wichtige Gesetze und Paragraphen:

– §45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

– §4 Bundesurlaubsgesetz

– § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Verlust des Sozialversicherungsschutzes)

 

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Was ist Dein Grund für einen unbezahlten Urlaub und welche Erfahrungen kannst Du mit uns anderen teilen? Feel free to comment :)

Gruß
Marc und Alex
Sabbatical 24 – Ich bin dann mal weg.