Wie bekomme ich von meinem Chef ein Sabbatjahr, dass ich mir auch finanziell leisten kann?
Diese und viele andere Antworten finden Sie hier Zu den Antworten

Freistellung von der Arbeit

Eine Freistellung von der Arbeit kann bezahlt oder unbezahlt erfolgen. Dies kann

1. Freiwillig durch den Arbeitnehmer geschehen oder

2. Aus betrieblichen Gründen durch den Arbeitgeber angeordnet werden.

Bei einem Sabbatical einigen sich beide Parteien auf eine gekürzte Lohnfortzahlung zu bestimmten Konditionen.

Eine Art der Freistellung ist die Teilzeitbeschäftigung oder unbezahlter Urlaub.

Verschiedene Gründe können zu einer Freistellung von der Arbeit führen, wobei zunächst der Anspruch auf Lohnfortzahlung zunächst einmal bestehen bleibt. Der Gesetzgeber kennt die einvernehmliche Freistellung von der Arbeit, die einseitige Freistellung nach einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers sowie den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeit.

Gründe für einvernehmliche Freistellung

– Auftragsmangel und Lieferengpässe
– Altersteilzeit
– Kündigung
– Aufhebungsvertrag
– Sabbatical (er ist insoweit eine Besonderheit, da hier die Arbeitszeit vorher angespart wird)

Gründe für einseitige Freistellung

– Kündigung nach einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers
– die Suspendierung von Führungskräften
– Insolvenz

Anspruch auf Freistellung

– Stellensuche
– Weiterbildung
– Pflege von kranken Angehörigen
– Schwangerschaft
– Tätigkeit als Betriebsrat
– diverse kurze Pausen zum Arztbesuch, Beerdigungen
– Umzug
– Hochzeit

Für eine einseitige Freistellungen sind bestimmte Voraussetzungen notwendig

Die einseitige Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber ist an einige Bedingungen geknüpft. Sie darf nur dann erfolgen, wenn es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Dies kann beispielsweise der Verdacht einer Straftat sein, eine erhebliche Arbeitsvertragsverletzung oder Beschäftigungsmangel wegen fehlender Aufträge. Der Arbeinehmer hat in diesen Fällen Anspruch auf Lohnzahlung und Beschäftigung bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.

Einvernehmliche Freistellungen können jederzeit getroffen werden

Das Merkmal einer einvernehmlichen Freistellung besteht in dem fortdauernden Arbeitsvertrag. Die einzelnen Bedingungen können in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt sein. Bei der einvernehmlichen Freistellung bleibt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ebenso bestehen, wie die Pflichten des Arbeitnehmers (Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit). Entsprechend den Vereinbarungen kann die Freistellung sowohl bezahlt als auch unbezahlt erfolgen. Weiterhin kann die Freistellung unwiderruflich oder widerruflich erfolgen, in letzterem Fall kann der Mitarbeiter jederzeit an den Arbeitsplatz zurückgerufen werden.

Bei der einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung ist der Mitarbeiter mit dem Beginn der Freistellung arbeitslos. Gleichzeitig endet die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen. Die einvernehmliche Freistellung geht einher mit einer 12-wöchigen Sperrfrist zum Bezug von Arbeitslosengeld, gleichzeitig verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf 9 Monate. Bestehende Urlaubsansprüche dürfen nicht auf die Freistellung angerechnet werden.

„Eine Freistellung von der Arbeit sollte sorgfältig erwogen und geprüft werden.“

Tipps

– Bei einer einseitigen Freistellung nach einer Kündigung sollten Sie die Klauseln des Arbeitsvertrages genau auf ihre Gültigkeit überprüfen. Bei einer Benachteiligung des Arbeitnehmers sind sie unter Umständen ungültig.
– Sie haben die Möglichkeit auf Weiterbeschäftigung zu klagen, sollten Sie mit der einseitig ausgesprochenen Freistellung nicht einverstanden sein. Auch können Sie beim Arbeitsgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen. Beides setzt jedoch voraus, dass Sie Ihren Arbeitgeber erfolglos aufgefordert haben, Ihnen den Zugang zum Arbeitsplatz zu ermöglichen.
– Damit die Fortzahlung des Sozialversicherungsbeiträge gesichert bleibt, sollen Sie sich nach Möglichkeit immer widerruflich freistellen lassen.
– Melden Sie sich unmittelbar nach Beginn der Freistellung bei der Agentur für Arbeit, damit die Sperrfrist nicht unnötig verlängert wird.
– Bei einer Kündigung sollten Sie auf jeden Fall einen Antrag zur Freistellung für die Stellensuche beantragen. Dabei ist die Dauer und der Grund anzugeben, nicht jedoch der eventuelle neue Arbeitgeber
– Achten Sie unbedingt darauf, dass die Freistellung Ihnen gegenüber vor mindestens einem Zeugen ausgesprochen oder Ihnen schriftlich bestätigt wird. Sollte es hierüber nachher Streit geben, müssen Sie als Arbeitnehmer die Freistellung beweisen.

Weiterführende Informationen Teil 1 und Teil 2

 

Gruß
Marc und Alex
Sabbatical 24 – Ich bin dann mal weg.