Wie bekomme ich von meinem Chef ein Sabbatjahr, dass ich mir auch finanziell leisten kann?
Diese und viele andere Antworten finden Sie hier Zu den Antworten

Sabbatjahr für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst

 

sabbatical

 

 

„Von einem guten Ruf (angeblich Gold wert) kann man sich nichts kaufen –
von einem unkündbaren und gut besoldeten Arbeitsplatz durchaus!“

 

 

Burnout ist im Beamtentum bzw. öffentlichen Dienst nicht allzu weit verbreitet.

Die Ausnahmen bei denen die Krankheit vorkommt sind die Gruppen der Top-Beamten (höherer Dienst o.ä.) und bei den Leuten, die sich den Stress selbst verursacht haben. Ob daher nur von einer Krankheit der Leistungsträger gesprochen werden kann, wage ich zu bezweifeln, da man auch unnötige Arbeit produzieren kann…

Was dagegen bei den Beamten keine Seltenheit ist und sich in den fast selben Symptomen äußert, ist Boreout.

Berufskrankheit Boreout

Das Boreout-Syndrom (Unterforderung) beschreibt das genaue Gegenteil von Burnout (Überforderung), dessen ähnliche Folgen chronische Unlust, Müdigkeit, Frust, Desinteresse, Gereiztheit bis hin zu einer krankhaften Depression sein können.

Das heißt, dass bei einer anhaltenden Fehlbelastung das lustbetonte Gefühl des völligen Aufgehens in einer Tätigkeit (Flow/Workflow) verloren geht. Vergleichbar ist dies mit einer langsam eingehenden bzw. verwelkenden Blume.

Wer unter Boreout leidet, ist mit seiner persönlichen Situation am Arbeitsplatz unzufrieden, da er zu wenig leisten kann und auch keine Anerkennung erhält. Unglücklicherweise wird dieser Zustand der Unzufriedenheit mit diversen Strategien am Leben gehalten, da man mit der Zeit die Energie verliert, um die Situation zu ändern. Hier beißt sich die Maus in den Schwanz und man ist im Hamsterrad bzw. der Tretmühle gefangen. Die Ursachen können z.B. in der falschen Berufswahl oder eines unpassenden Arbeitsumfeldes bzw. Tätigkeitsbereiches liegen.

Des Weiteren kann das Boreout-Syndrom dazu führen, dass der betroffene Arbeitnehmer durch seine Lustlosigkeit, Müdigkeit und sein Desinteresse die einfachsten Aufgaben, die er zu erledigen hat, in einem nicht zufrieden stellenden Maß erfüllt. Jedoch führen erst diese einfachsten Aufgaben zu einer Unterforderung und die Ergebnisse werden daher oft fehlinterpretiert. Daraus kann ein Vorgesetzter schließen, dass sein Arbeitnehmer, der schon bereits bei der Erledigung simpler Tätigkeiten Defizite aufweist, auch nicht in der Lage sein wird komplexere Aufgaben zu lösen. Dies betrifft vornehmlich Arbeitnehmer, die bei höheren Anforderungen bzw. Aufgaben besonders leistungsbereit sind.

Teilweise können diese und noch viele andere Krankheiten zu einer vorübergehenden oder sogar dauerhaften Dienstunfähigkeit führen, wenn nicht rechtzeitig eine Behandlung bzw. Vorbeugung stattfindet. Eine Solche Maßnahme stellt das Sabbatjahr/Sabbatical dar.

Weitere Gründe um ein Sabbatjahr/Sabbatical zu nehmen

 Unsere passenden Buchempfehlungen im Überblick

Inhaltsübersicht

1. Rechtlicher Anspruch auf ein Sabbatical

2. Arbeitszeitmodell zum Sabbatical

3. Gesetze, Verordnungen und Erlasse

 

 

Das Sabbatjahr/Sabbatical für Beamte und den öffentlichen Dienst

 

1. Rechtlicher Anspruch nach den einschlägigen Gesetzen/Verordnungen

Für alle Beamte und Angestellte gilt generell: Wenn keine dienstlichen Belange/Gründe dagegen sprechen, kann ein Sabbatjahr genehmigt werden (siehe unten: Gesetze/Verordnungen).

 

Grundsätzlich sind die einzelnen Regelungen zum Sabbatical immer Länder- bzw. Bundessache, wobei diese sich größtenteils ähnlich sind. Jedoch muss dabei zwischen den Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst unterschieden werden. Für die Angestellten gibt es Tarifverträge und andere Dinge, wobei sie in den meisten Bereichen den Beamten gleich gestellt sind. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrem zuständigen Dienstherrn, ob Sie als Angestellter andere bzw. zusätzliche Möglichkeiten haben eine Freistellung von der Arbeit (Sabbatjahr zählt dazu)zu erhalten. Eventuell sind auch die Regelungen und Ansparzeiten für ein Sabbatical etwas anders als für Beamte. Aber wie Sie selber am besten wissen ist die deutsche Bürokratie so flexibel wie eine Bahnschranke. Soll heißen, dass Sie keine Wunder bezüglich der Auswahlmöglichkeiten erwarten dürfen

Im Gegensatz zur freien Wirtschaft können solche behördlichen Vorgaben auch Vorteile haben, da hier alles bis ins kleinste Detail genau geregelt ist und es keinen Spielraum für freie Interpretationen gibt.

Falls Sie als Angestellter dennoch die Wahl haben, müssen ein paar Dinge beachtet werden:

Eine schriftliche Vereinbarung ist in jedem Fall Pflicht. Darin werden wichtige Punkte wie z.B. die Wiederaufnahme der Arbeit, Lohnfortzahlung und die Absicherung des Arbeitszeitkontos vereinbart.

Andere wichtige Inhalte sind:

  1. Die Dauer des Sabbatjahres (von/bis)
  2. Die An-/Verrechnung von Krankheitstagen
  3. Das Modell bzw. wie die Zeit angespart wird
  4. Ein Kündigungsausschluss während der Abwesenheit

Beachte

Je nach Arbeitszeitmodell besteht für den Angestellten das Arbeitsverhältnis während des Sabbatical unverändert weiter fort. Die sich daraus ergebenden Nebenpflichten sind beispielsweise die Treuepflicht, Fürsorgepflicht und das Wettbewerbsverbot. Kündigungsschutz, Kündigungen und Urlaub bleiben unberührt und daher weiter aktiv. Lediglich erlaubt sind finanzielle Kürzungen bei Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder der betrieblichen Altersvorsorge.

Insbesondere für die Beamten fällt lediglich die Dienstpflicht (Arbeitspflicht) weg, da diese logischerweise nicht Bestandteil der Jahresfreistellung sein kann. Anders als bei den Angestellten besteht der Anspruch auf Sonderzuwendungen wie z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen weiter fort. Einzelheiten sind mit Ihrem Dienstherrn abzuklären. Beihilfeansprüche, Beförderungen bzw. Dienstaltersstufen bleiben von der Sabbatical-Regelung unberührt.

Weitere Maßnahmen zur Vorsorge um unkompliziert in ein Sabbatjahr zu starten wie z.B. die Regelung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz, Checklisten, Reisevorbereitung, Auslandsschutz u.v.m. finden Sie hier.

Richter sind von der Regelung eines Sabbatical ausgeschlossen! Näheres regelt das Landesrichtergesetz (LRiG) des dementsprechenden Bundeslandes. Lediglich eine Teilzeitbeschäftigung (Halbtagsarbeit) ist hier möglich.

Dem Vertrag vorausgesetzt ist natürlich eine rechtzeitige Beantragung des Sabbatical. Die Regelungen sind hierbei, je nach Bundesland, streng und lassen keine Ausnahmen zu. Bedenken Sie hierbei die Bearbeitungszeiträume einer Behörde 😉

Wenn Sie z.B. in 3 Jahren ein Sabbatjahr einlegen möchten, werden Sie, je nach Arbeitszeitmodell, große Gehaltseinbußen haben. Daher sollten Sie sich auch frühzeitig Gedanken um dessen Finanzierung machen. Schließlich hat jeder diverse monatliche Verpflichtungen, die auch bezahlt werden müssen.

2. Arbeitszeitmodell zum Sabbatical

Zum Verständnis:

Das Arbeitszeitmodell „Sabbatical/Sabbatjahr“ wird im jeweiligen Beamtengesetz oder Landesbeamtengesetz als eine Form der Teilzeitbeschäftigung gesehen. Weiterhin lautet der genaue Begriff zum Sabbatical „Jahresfreistellung“. Unter diesem Begriff werden Sie in dem dementsprechenden Gesetz immer fündig.

Für Bundesbeamte und deren Angestellte ö.D. gilt die „Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes“ (AZV).

Ähnlich wie bei den Lehrern arbeitet der Beamte bzw. Angestellte im öffentlichen Dienst zunächst bei gleicher Arbeitszeit zu einem niedrigeren Gehalt. Parallel werden dazu auf einem Arbeitszeitkonto Stunden gut geschrieben.

Beispiel: Angenommen wir haben den 01.01.2012 und Sie möchten ab dem 01.01.2016 ein Jahr bezahlten Urlaub in Anspruch nehmen. Bis dahin sind es also noch 4 Jahre. Dann arbeiten Sie 4 Jahre Vollzeit bei 4/5 vom Arbeitslohn. Das fünfte Jahr haben Sie dann komplett frei (Sabbatjahr). In diesem Freizeitjahr bekommen Sie weiterhin 4/5 vom Gehalt ausbezahlt. Das Ganze gibt es in verschiedenen Jahresstufen von 2/3 bis 6/7. Wer solche Gehalteinbußen finanziell nicht verkraften kann oder möchte, findet in einem anderen Beitrag viele Lösungsvorschläge und Tipps, wie man in der Auszeit sehr gut über die Runden kommt. Ein Geldpolster ist in jedem Fall zu empfehlen.

 

In vielen Bundesländern gelten drei- bis siebenjährige Lohnverzichtsmodelle

Beispielerlass für NRW:

Der Bewilligungszeitraum der Beschäftigung kann drei bis sieben Jahre umfassen. Je nach Antrag sind folgende Varianten möglich:

1.

drei Jahre Beschäftigung mit 2/3 der Vergütung oder Besoldung, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von zwei Jahren eine völlige Frei­stellung von einem Jahr anschließt;

2.

vier Jahre Beschäftigung mit 3/4 der Vergütung oder Besoldung, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von drei Jahren eine völlige Frei­stellung von einem Jahr anschließt;

3.

fünf Jahre Beschäftigung mit 4/5 der Vergütung oder Besoldung, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von vier Jahren eine völlige Frei­stellung von einem Jahr anschließt;

4.

sechs Jahre Beschäftigung mit 5/6 der Vergütung oder Besol­dung, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von fünf Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt;

5.

sieben Jahre Beschäftigung mit 6/7 der Vergütung oder Besol­dung, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von sechs Jahren eine völ­lige Freistellung von einem Jahr anschließt.

 

ACHTUNG:

Da Ihnen in dieser Zeitspanne weniger Gehalt gezahlt wird, müssen Sie vorher unbedingt abklären, wie sich das Sabbatjahr auf Ihre Renten- bzw. Pensionsbeiträge auswirkt. Innerhalb dieser 5 Jahre fehlt Ihnen ein Jahr an vollem Gehalt.

Zum Verständnis: 4 Jahre arbeiten, das fünfte Jahr frei, bei 4/5 vom Gehalt. Es fehlen also 5 Jahre lang jeweils 1/5 vom Gehalt. 1/5 multipliziert mit 5 Jahren macht 1 Jahresgehalt, wovon eventuell die Renten-/ Pensionsbeiträge fehlen. Falls Sie später volle Pensionsansprüche haben möchten, müssen Sie 30 Dienstjahre geleistet haben. Für jedes genommene Sabbatical werden von der späteren Pension ein Jahr abgezogen, da auch, wie bei der Rente, ein Jahr an vollem Gehalt fehlt. Wenden Sie sich daher vorher an Ihren Dienstherrn, die zuständige Bezirksregierung oder das Landesamt für Besoldung (LBV).

Des Weiteren sind auch kurze Auszeiten, z.B. drei Monate nach einer zweijährigen Ansparphase, möglich. In solchen Fällen betragen die Bezüge über die gesamte Dauer 8/9 des normalen Gehalts (siehe Tabelle).

Und wie kann ich die Gehaltseinbußen umgehen (klick)?

 

 

Ein großer Vorteil bei diesem Arbeitszeitmodell ist, dass der Arbeitgeber/Dienstherr weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Somit müssen Sie nicht selber für eine Krankenversicherung aufkommen, welche ziemlich teuer werden könnte.

Falls Sie Angestellter sind und sich in der Lage befinden diese Beiträge selber zahlen zu müssen, hier eine kleine Hilfestellung welche Sozialversicherungen Sie unbedingt zahlen müssen/sollten.

 

Wie solche Anträge zum Sabbatical aussehen können, sehen Sie in folgenden Beispielen (hier für Lehrer):

Antrag auf Jahresfreistellung für Beamte der Bezirksregierung Köln

Antrag auf Jahresfreistellung für Tarifbeschäftigte der Bezirksregierung Köln

 

Des Weiteren gibt es noch viele andere Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung/Freistellung wie z.B. die Altersteilzeit; Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (auch Pflege); Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung; Jahresfreistellung (Sabbatical); Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung; Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen; Urlaub aus familiären Gründen; Erholungsurlaub; Urlaub aus anderen Anlässen; Mutterschutz; Elternzeit; Pflegezeit; Arbeitsschutz. Diese Arbeitszeitmodelle sind hier für NRW näher erläutert.

Nice to know: Beispielsweise finden Sie dazu im Landesbeamtengesetz NRW von §63 bis §77 die wichtigsten Informationen.

Die Besonderheiten der einzelnen Bundesländer werden in nächster Zeit folgen. Falls Sie sich in der Zwischenzeit konkreter informieren möchten finden Sie alle nötigen Informationen in dem jeweiligen Beamtengesetz bzw. Landesbeamtengesetz Ihres Bundeslandes.

Eine gute Kurzübersicht bietet die Tabelle des Portals beamten-magazin.de.

 

3. Gesetze, Verordnungen und Erlasse

Wichtige Gesetze und Verordnungen

– Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV)

– Landesbeamtengesetz bzw. Beamtengesetz (je nach Bundesland)

– Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV)

– Bundesbeamtengesetz (BBG)

– Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (EUrlV)

– Infodokument vom Innenministerium zu Teilzeit und Beurlaubung

 

Schauen Sie doch einfach mal in unserer Bücherecke vorbei. Dort finden Sie interessantes Wissen zum Thema Aussteigen, Burnout, persönlicher Erfolg, Sabbatjahr speziell für Beamte uvm.

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Gruß
Marc und Alex
Sabbatical 24 – Ich bin dann mal weg.