Wie bekomme ich von meinem Chef ein Sabbatjahr, dass ich mir auch finanziell leisten kann?
Diese und viele andere Antworten finden Sie hier Zu den Antworten

Freistellungsmöglichkeiten für Beamte und Angestellte ö.D. in NRW

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Sabbatjahr NRW)

 

Die folgenden Informationen geben einen ersten Überblick über Freistellungsmöglichkeiten. Die Übersicht macht Einzelauskünfte der zuständigen Bezirksregierung und des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (vor allem zu den Folgen für die persönliche Besoldung und Versorgung) nicht entbehrlich.

Teilzeitbeschäftigung

Voraussetzungslose Teilzeit  (§ 63 LBG)

Teilzeitbeschäftigung ist im Allgemeinen bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig und kann auf Antrag ohne weitere Voraussetzungen durch die zuständige Bezirksregierung gewährt werden, wenn dienstliche Belange, z.B. ein fachbezogener Lehrkräftebedarf, nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag ab. Soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordert, kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden.

Die Besoldung wird während der Teilzeitbeschäftigung anteilig verringert; das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts ändert sich durch die Teilzeitbeschäftigung jedoch nicht. Die in der Teilzeitbeschäftigung verbrachte Dienstzeit ist entsprechend ihrem Anteil zur Vollzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.

Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich weder laufbahnrechtliche Auswirkungen noch beeinträchtigt sie die Möglichkeit, Fortbildungsveranstaltungen des Landes zu besuchen. Sie verhindert auch nicht die Bewerbung auf Beförderungsstellen.

Beihilfeansprüche bleiben in vollem Umfang erhalten. Die jährliche Sonderzahlung wird nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen am 1. Dezember gezahlt; es kommt also darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung besteht. Die vermögenswirksamen Leistungen verringern sich dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

Es gelten die Nebentätigkeitsbestimmungen für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Dies bedeutet vor allem, dass die Nebentätigkeit in der Regel höchstens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beanspruchen darf.

Jahresfreistellung  (§ 64 LBG)

Eine besondere Form der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung ist die Jahresfreistellung (früher „Sabbatjahr“ genannt). Diese Teilzeitbeschäftigung kann drei bis sieben Jahre dauern. Die Jahresfreistellung ermöglicht es, die Zeit, um die die Arbeitszeit ermäßigt wird, zusammenhängend am Ende des Bewilligungszeitraumes zu nehmen. Beispielsweise bedeuten drei Jahre Teilzeitbeschäftigung nach diesem Modell, dass durchgängig 2/3 der Dienstbezüge gezahlt werden, jedoch zwei Jahre wie bei einer Vollzeitbeschäftigung gearbeitet werden muss und direkt im Anschluss daran eine einjährige Freistellung erfolgt.

Im Wesentlichen gelten die generellen Bedingungen für die Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung in Form der Jahresfreistellung kann mit einer Teilzeitbeschäftigung nach anderen Vorschriften verbunden werden, wenn die regelmäßige Pflichtstundenzahl im Durchschnitt des Bewilligungszeitraums die Hälfte nicht unterschreitet. Die Jahresfreistellung kann auch wiederholt gewährt werden.

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen  (§ 66 LBG)

Wie bei der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung wird aus familiären Gründen die Arbeitszeit auf Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, wenn ein minderjähriges Kind oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Insofern besteht – anders als bei der voraussetzungslosen Teilzeit – ein Rechtsanspruch auf Gewährung, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Die Besoldung wird während der Teilzeitbeschäftigung anteilig verringert; das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts ändert sich durch die Teilzeitbeschäftigung jedoch nicht. Die in der Teilzeitbeschäftigung verbrachte Dienstzeit ist entsprechend ihrem Anteil zur Vollzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.

Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich weder laufbahnrechtliche Auswirkungen noch beeinträchtigt sie die Möglichkeit, Fortbildungsveranstaltungen des Landes zu besuchen. Sie verhindert auch nicht die Bewerbung auf Beförderungsstellen.

Beihilfeansprüche bleiben in vollem Umfang erhalten. Die jährliche Sonderzahlung wird nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen am 1. Dezember gezahlt; es kommt also darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung besteht. Die vermögenswirksamen Leistungen verringern sich dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

Es gelten die Nebentätigkeitsbestimmungen für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Dies bedeutet vor allem, dass die Nebentätigkeit in der Regel höchstens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beanspruchen darf.

UnterhälftigeTeilzeitbeschäftigung  (§ 67 LBG)

Während eines Urlaubs aus familiären Gründen oder einer Elternzeit kann eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung sieht das Gesetz nicht vor. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung soll nachträglich geändert werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 71 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 LBG).

Während der Zeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.

Altersteilzeit  (§ 65 LBG)

Nach der Vollendung des 60 Lebensjahres können Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 55 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit stellen, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss.
Eine Bewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Altersteilzeitbeschäftigung kann entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell erfolgen.
Im Teilzeitmodell wird bis zum Ruhestand durchgehend mit 55 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung gearbeitet.
Im Blockmodell sieht eine Teilung der gesamten Dauer der Altersteilzeit vor. In eine Beschäftigungsphase, in der die ganze während der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitsleistung zusammen gefasst wird, und eine Freistellungsphase, die immer am Ende der Altersteilzeit liegen muss.

Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 LBG endet die Möglichkeit zur Altersteilzeit für Beamte am 31.12.2012. Aussagen über eine weitere Verlängerung sind derzeit noch nicht möglich.

Beurlaubung

Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen  (§ 70 LBG)

Der Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen setzt im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation einen außergewöhnlichen Bewerberüberhang voraus. Der Urlaub kann von der Bezirksregierung bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren genehmigt werden. Der Urlaub darf mit einem Urlaub aus familiären Gründen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten. Elternzeit wird nicht mitgezählt; es empfiehlt sich, den Urlaub für die Dauer einer Elternzeit zu unterbrechen.

Während des Bewilligungszeitraums ist die Ausübung vergüteter genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten ausgeschlossen. Die Genehmigung des Urlaubs steht unter dem Vorbehalt, dass keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Es werden keine Dienstbezüge gezahlt. Ein Anspruch auf Beihilfeleistungen besteht während des gesamten Zeitraums nicht.

Gem. § 70 Abs. 4 LBG kann eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden und darf 15 Jahre nicht überschreiten.

Urlaub aus familiären Gründen  (§ 71 LBG)

Der Urlaub aus familiären Gründen hat zur Voraussetzung, dass ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Der Urlaub darf auch mit einem Urlaub aus

Es werden keine Dienstbezüge gezahlt. Für die Ausübung von Nebentätigkeiten gelten die für Vollzeitbeschäftigte getroffenen Regelungen.

Während der Zeit der Beurlaubung besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.

Während einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen kann eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung gewährt werden (siehe oben: Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung (§ 67 LBG).

Elternzeit

Elternzeit (§§ 76 LBG, 9-14 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW)

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Beide Elternteile können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen. Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes möglich.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden (bei Lehrkräften gilt der entsprechende Pflichtstundenanteil) zulässig.

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung der §§ 15 Abs. 3 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Bei Eltern mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden. In der Verwaltungspraxis wird so verfahren, dass Beginn und Ende der Elternzeit im Schulbereich in der Regel so zu wählen sind, dass mindestens ein Zeitabstand zu den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien entspricht (Sommerferien 6 Wochen und für alle übrigen Schulferien 2 Wochen).

Beginn und Ende der Elternzeit innerhalb der Ferienzeit führen nicht zu einer missbräuchlichen Rechtsausübung, wenn

  • sich der Beginn der Elternzeit unmittelbar an die Mutterschutzfristen anschließt,
  • der gesetzliche Höchstanspruch auf Elterngeld innerhalb der Ferien endet und die Elternzeit nicht fortgeführt wird,
  • der gesetzliche Höchstanspruch auf Elternzeit innerhalb der Ferien endet.

Darüber hinaus können Abweichungen in besonders gelagerten Fällen zugelassen werden, in denen erkennbar kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

Erlasse

„Elternzeit für Lehrerinnen im Beamtenverhältnis – Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz“ – Rd.-Erlass des MSW vom 04.08.2011, Az. 212-1.21.06.05-2957 (Für weitere Informationen steht die jeweils zuständige Bezirksregierung zur Verfügung)

null

Teilzeitbeschäftigte und Beurlaubung im Tarifbereich im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 16.06.2008 (BASS 21 – 05 Nr. 4)

Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis; Durchführungsbestimmungen – Runderlass des MSW vom 26.06.2006 und vom 29.09.2009 (BASS 21-05 Nr. 16)