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Unbezahlter Urlaub – Die Krankenversicherung und der Versicherungsschutz

Inhalt:

  1. Vorwort
  2. Unbezahlter Urlaub, die Krankenversicherung und die Dauer des Versicherungsschutzes ab Urlaubsbeginn
  3. Unbezahlter Urlaub, die Krankenversicherung und der Aufenthalt in Deutschland
  4. Unbezahlter Urlaub, die Krankenversicherung und der Aufenthalt im Ausland
  5. Was ist mit den anderen Sozialversicherungen?
  6. Zurück in Deutschland – Back to work
  7. Fazit

 

1. Vorwort

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und komprimiert. Jedoch können wir dafür keine zeitlich aktuelle Gewähr übernehmen, da die jeweiligen Gesetze, Verordnungen etc. stetig fortentwickelt und geändert werden. Näheres zu diesem rechtlichen Aspekt finden Sie im Impressum.

Vorab ist zu bemerken, dass ein Gespräch mit der Krankenversicherung im Vorfeld des unbezahlten Urlaubs anzuraten ist, wenn der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat dauern wird. Für Menschen die privat versichert sind, ändert sich nichts, da sie sowieso die Kosten der Krankenversicherung selbst tragen müssen.

Ansonsten gilt:

Das Arbeitsverhältnis ruht für den Zeitraum der unbezahlten Freistellung und so lange gibt es im Krankheitsfall auch keine Entgeltfortzahlung.

Ein Rechtsanspruch auf unbezahlten Urlaub besteht in Deutschland nicht. Weitere Informationen und Hinweise zu den anderen Sozialversicherungsbeiträgen finden Sie in unserer Rubrik „unbezahlter Urlaub“.

 

2. Unbezahlter Urlaub, die Krankenversicherung und die Dauer des Versicherungsschutzes ab Urlaubsbeginn

Ab Urlaubsbeginn haben Sie noch genau einen Monat Versicherungsschutz für die Krankenversicherung. Sollte Ihr unbezahlter Urlaub also weniger als einen Monat dauern, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen und nichts zu unternehmen. Wenn jedoch die unbezahlte Freistellung über einen Monat dauert, muss man die Krankenversicherung nach Ablauf des ersten Monats selbst bezahlen und sich frühzeitig mit der eigenen Krankenversicherung in Verbindung setzen (SGB IV, §7 Abs. 3). Wenn Sie beispielsweise am 15. August den unbezahlten Urlaub antreten benötigen Sie bis zum Ablauf des 14. September einen erneuten Krankenversicherungsschutz (Privat oder gesetzlich).

Am letzten Tag der Frist muss dann auch ggf. eine Abmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Sprechen Sie hierzu frühzeitig mit Ihrer Krankenversicherung.

 

3. Unbezahlter Urlaub, die Krankenversicherung und der Aufenthalt in Deutschland

Da bleiben Ihnen genau nur drei Möglichkeiten von denen Sie eine auswählen müssen. Die private Krankenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung oder keine Versicherung (absolut nicht ratsam!). Welche von den beiden Versicherungen Sie wählen kommt auf Ihre finanzielle Situation an. Vergleichen Sie die Preise und fordern Sie hierzu unverbindliche Angebote aus der privaten Krankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenversicherung an.

4. Unbezahlter Urlaub, die Krankenversicherung und der Aufenthalt im Ausland

Wenn Sie sich während der gesamten Zeit der Freistellung im Ausland aufhalten ist eine Krankenversicherung für das deutsche Hoheitsgebiet überflüssig. Sie schließen einfach eine Auslandskrankenversicherung ab, legen diese Ihrer gesetzlichen Krankenkasse vor und treten für den anberaumten Zeitraum aus der Krankenversicherung aus bzw. lassen den Leistungsanspruch ruhen.

Bei der Auslandskrankenversicherung ist jedoch darauf zu achten, dass diese gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertig ist. Zeitgleich ist es ratsam eine so genannte Anwartschaft abzuschließen, damit Sie bei Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenversicherung  wieder zu den gleichen gesundheitlichen Bedingungen aufgenommen werden. Egal ob sich Ihr Zustand seit damals verschlechtert hat. Solch eine Anwartschaft ist nicht teuer und unbedingt zu empfehlen. Ihre Krankenkasse gibt Ihnen hierzu nähere Auskünfte.

Viele Leute berichten, dass es beispielsweise bei der Techniker Krankenkasse am wenigsten zu Problemen bei der An-/Abmeldung führt.

„Was passiert, wenn ich im Ausland erkranke und nach Deutschland transportiert werde?“

„Wie steht es dann mit der abgemeldeten Krankenversicherung?“

Kein Problem, da Sie entweder eine Anwartschaft abgeschlossen haben, oder noch bei Ihrer alten Krankenkasse gemeldet sind und nur den Leistungsanspruch ruhen lassen. Dadurch können Sie sich einfach am Tag der Rückkehr wieder anmelden. Am besten ist es, wenn Sie schon einige Tage vorher fernmündlich die Anmeldung vollziehen oder dies von einer bevollmächtigen Person erledigen lassen.

 

5. Was ist mit den anderen Sozialversicherungen?

Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sind für den Zeitraum ausgesetzt, weil Sie kein Arbeitsentgelt beziehen. Somit besteht für diese Versicherungen keine Einzahlungspflicht, jedoch können diese freiwillig geleistet werden.

 

6. Zurück in Deutschland – Back to work

Nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs sind Sie als Arbeitnehmer wieder neu anzumelden. Dies geschieht durch den Arbeitgeber und ist mit der ersten Gehaltsabrechnung fällig, jedoch spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Tätigkeitsaufnahme.

 

7. Fazit

 

 Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber

 

 Lassen Sie sich frühzeitig von Ihrer Krankenkasse beraten

 

 Schließen Sie eine Anwartschaft ab, um nachher in die gesetzliche Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden (zu den damaligen gleichen Bedingungen!)

 

 Treten Sie ggf. in eine private Krankenversicherung ein

 

 Schließen Sie ggf. eine Auslandskrankenversicherung ab

 

Siehe auch Sozialgesetzbuch IV und V (4 und 5)